Bildung von Arbeitsvorgängen

Im Zusammenhang mit der Bildung der Arbeitsvorgänge ist die Definierung dieses Begriffs im TVöD und vom Bundesarbeitsgericht als Gegenüberstellung interessant:

 

Festlegung in Protokollnotiz
1 zu § 12 Abs. 2 TVöD

 

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

 

Definition durch das Bundesarbeitsgericht

 

Der Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit, der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten.

 

Die Festlegungen im TVöD und in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bedeutet, dass die Stellenbeschreibungen auf jeden Fall Arbeitsvorgänge enthalten müssen (oder ggf. die ausführliche Begründung - mit Darstellung der Arbeitsschritte und des Ergebnisses - dass nur ein einheitlicher Arbeitsvorgang gebildet wird).

Der Arbeitsvorgang ist vom Arbeitsschritt zu trennen.


Unter Arbeitsschritt wird die kleinste und nicht mehr sinnvoll aufspaltbare Arbeitsleistung des Beschäftigten verstanden.
 

Das bedeutet auch, dass viele Arbeitsschritte zusammen gefasst einem Ziel dienen und zwar dem Arbeitsergebnis. 

Dieses Arbeitsergebnis ist im Rahmen der Bildung und Beschreibung des Arbeitsvorganges zu beschreiben, d.h. das Arbeitsergebnis selbst ist dann der Arbeitsvorgang.

In Praxis-Workshops erarbeiten wir gemeinsam mit Beschäftigten und Funktionsträger realistische und analytische Arbeitsplatzbeschreibungen nebst Ermittlung der Zeitanteile an der Gesamttätigkeit.